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Bericht vom 8. Prozesstag - Urteilsverkündung


Bericht vom 8. Prozesstag - Urteilsverkündung
BMI-Sprecher kritisiert Abu Ghraib-Vergleich im Ageeb-Prozess
Milde für BGS-Beamte
Milde Strafe für Grenzschutzbeamte
Milde Strafen für BGS-Beamte
„Sauhaufen“ kam ungestraft davon
Der Abflug-Begleiter
Bewährung für BGS-Beamte nach Tod von Abschiebehäftling
Bewährungsstrafe für BGS-Beamte
Minder schwerer Fall
Ohne Minima moralia
"Sie waren keine Rambos"
Tod bei Abschiebung
Neun Monate für BGS-Beamte wegen Tod von Sudanesen
ZDF: Neun Monate auf Bewährung für BGS-Beamte
Grenzschützer für Tod bei Abschiebung verurteilt
Geringe Strafen nach Tod eines Asylanten
Mindestmaß an Menschlichkeit
Bewährungsstrafe für Grenzschützer
Bewährungsstrafen für BGS-Beamte
Gericht urteilt über BGS-Beamte
Neun Monate auf Bewährung für BGS-Beamte
"Plötzlich ist er schlaff geworden"
BGS soll Tod Ageebs in Kauf genommen haben
Nach über fünf Jahren fällt das Urteil zum Abschiebetod Ageebs
Heftige Kritik an Abschiebepraktiken des BGS
ai: BGS-Führung hat Tod Ageebs in Kauf genommen

Prozessbeobachtungsgruppe, 20.10.2004

Bericht vom 8. Prozesstag: 18.10.2004

Die angeklagten BGS-Beamten Jörg Heinrich S., Reinhold S. und Taner D. werden wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge im Amt verurteilt zu:

  • 9 Monate auf Bewährung (2jährig)
  • Zahlung von je 2.000 Euro an die Nebenkläger (insg. damit 6.000.- Euro)
  • Bekanntgabe jedes Wohnungswechsels

Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters Heinrich Gehrke

(wörtliche Zitate kursiv)

Allgemeine Vorbemerkung:

Der Fall Ageeb werfe ein Schlaglicht auf die menschliche Tragik, in welche fast jeder gerate, der in die europäischen Wohlfahrtsstaaten auf der Suche nach Hoffnung komme. Die Menschen seien auf der Flucht und kämen nach Deutschland in der Hoffnung auf ein besseres Leben. Könne man ihnen verdenken, dass sie in ihrer Angst nach jedem Strohhalm griffen? Schon wer nichts tue in diesem Land außer einen Asylantrag zu stellen, und die gesamte Gerichtsprozedur ergebnislos durchlaufen habe, müsse gehen. Umso mehr gelte dies leider für solche, welche vermeintlich Straftaten begangen hätten. Wer nicht einsehe, dass er gehen muss, wehre sich verständlicherweise. Müsse man hier nicht von Notwehr sprechen? Die Tragik des Falles Ageeb spiegele den "realen Wahnsinn unserer globalen Welt wider". Und wenn schon abgeschoben werden müsse, wäre es das Minimum staatlichen Handelns, dass hierbei rechtsstaatlicher Anstand, Wahrung der Menschenwürde und die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt blieben.

Sachverhaltsbezogene Begründung:

Richter Gehrke übt zunächst heftige Kritik an Behördenpräsident Hansen (als Zeuge gehört) - dieser sei "wenig glaubwürdig" gewesen; Hansen habe Unglaubliches zu Protokoll gegeben, und dies noch fünf Jahre nach dem Tod Ageebs (gemeint war insbesondere die Aussage, dass die Lehrgänge gar nicht nötig gewesen seien). Dass dies Unfug sei, beweise die Tatsache, dass die Lehrgänge nunmehr dreimal so lange dauerten. Man müsse fragen, ob es denn beim BGS überhaupt jemanden gegeben habe, der sich darum gekümmert habe, wie es um die Umstände einer Abschiebung beschaffen gewesen sei. Die ergangenen Verfügungen seien "das Papier nicht wert gewesen, auf dem sie standen"; die besagte Verfügung bzgl. der Frage der Bordgewalt hätte man "noch nicht einmal einem Jurastudenten im 1. Semester abgenommen". Insofern sei es sogar "gut gewesen, dass die Angeklagten die Verfügungen gar nicht kannten!" Kenntnisse über Art und Weise, wie eine Abschiebung durchzuführen gewesen sei, habe man also eigentlich nur über die Lehrgänge erhalten können. Diese seien aber absolut unzureichend gewesen, u.a. aufgrund der "unerfahrenen Ausbilder und der Tatsache, dass der Lehrstoff im Schweinsgalopp durchgepaukt" wurde.

Richter Gehrke verweist auf die "menschenunwürdige Quälerei, der Ageeb schon in der Gewahrsamszelle ausgesetzt gewesen" sei. Ageeb hätte auch auf "wesentlich humanere Weise" geschützt werden können. Der BGS habe für die Begleitbeamten und auch für das Flugpersonal den Anschein erweckt, Ageeb sei ein Gewaltverbrecher, gar Mörder gewesen, was aber nachweislich jeder Grundlage entbehrte.

Richter Gehrke schildert dann mit den Worten "man höre sich das in Ruhe an" die Fesselung Ageebs beim Transport in das Flugzeug und am Sitz. Diese Art der Fesselung habe nicht nur jeder Vorschrift widersprochen, "auch unabhängig solcher Formalien war diese Fesselung wie ein Tier mit der Menschenwürde nicht mehr vereinbar". Richter Gehrke fügt hinzu "solche Bilder hat man doch erst kürzlich gesehen, Abu Graib lässt grüssen!"

Richter Gehrke führt weiter aus, dass die drei Angeklagten nicht gegenüber ihren Vorgesetzten gegen diese Behandlung protestiert hätten und zeigt hierfür unter Hinweis auf den Druck der Vorgesetzten, Karriereknick etc. bedingtes Verständnis.

Richter Gehrke widerspricht den Angeklagten in ihrer Äußerung, Ageeb habe gerufen "Hilfe, ich habe ein Problem". "Dieser gestelzte Satz ist für einen Ausländer in einer solchen Lage völlig lebensfremd". Man könne vielmehr davon ausgehen, dass Ageeb vernehmbar deutlich machte, dass er keine Luft mehr bekam. Im Moment des plötzlichen Aufbäumens Ageebs hätten die drei Angeklagten reagiert ohne nachzudenken - auch dann noch, als Ageeb nur noch unverständliche Laute wie Stöhnen von sich geben konnte. Für die Angeklagten sei das Stöhnen vernehmbar gewesen, Ageeb wurde dennoch weiter "malträtiert" durch Einengung, Atembehinderung etc. Richter Gehrke weist deutlich darauf hin, dass von Ageeb in diesem gefesselten Zustand keinerlei Gefahr für andere Passagiere ausgehen konnte und die Angeklagten vielmehr offenbar bemüht waren, keine Unruhe unter den Passagieren aufkommen zu lassen. Die Angeklagten hätten verkannt, dass sich Ageeb verzweifelt gegen das Ersticken wehrte und übersahen sämtliche Warnzeichen (Unruhe und Nervosität Ageebs, sein Schwitzen, das Stöhnen, der Aufschrei etc.). Wenigstens hätten die drei Angeklagten das Befinden Ageebs kontrollieren müssen. Dies hätte den Angeklagten auch ohne explizite Anweisung oder Besuch von Lehrgängen völlig einleuchtend sein müssen.

In diesem Zusammenhang geht Richter Gehrke kurz auf die Frage ein, dass der BGS angeblich nichts vom so genannten "positional asphyxia"-Syndrom wusste und lobte hier die vorbildliche Haltung anderer Polizeibehörden, die nach Kenntnis hierüber sofort reagiert hätten. Der BGS dagegen habe "sich lediglich auf hohle rechtsstaatliche Grundsätze beschränkt und erst reagiert, als das Kind schon in den Brunnen gefallen ist".

Strafmaß:

Dass es vorsätzliche Körperverletzung gewesen sei, um das Schreien zu verhindern, sei unzweifelhaft: Es bestehe auch kein Verbotsirrtum oder gar Notwehrlage, das Handeln sei rechtswidrig gewesen ("Was hätte Sie gehindert, ihn weiter schreien zu lassen?"). Für Richter Gehrke sei jedoch eines der schwersten Probleme die Strafzumessung gewesen. Unzweifelhaft sei, dass die Angeklagten selbst den Tod nicht gewollt hätten. Jedoch sei auch bei Annahme eines minderschweren Falls von vorsätzlicher Körperverletzung die Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen. Jedoch überwiegten in diesem besonderen Fall die strafmildernden Umstände derart eklatant, dass unter Hinzuziehung analoger Rechtsprechung auch ein Strafmaß entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut möglich und geboten sei.

Als strafmildernde Umstände nennt Richter Gehrke folgende Punkte:

  • die Geständnisse der Angeklagten lassen ein klares und eindeutiges Bekenntnis zu ihrer Schuld erkennen; hierfür spreche auch die Entschuldigung der Angeklagten den Angehörigen gegenüber
  • die Angeklagten seien nicht vorbestraft und hätten auch bis heute ihren Dienst in vorbildlicher Weise ausgeübt
  • die Angeklagten seinen ohne zureichende Ausbildung regelrecht "verheizt" worden und hätten kein Chance gehabt, für die Problematiken einer Abschiebung "Sensibilität" zu entwickeln.
  • die Versäumnisse des BGS bis hinein in höchste Positionen sei eklatant; es habe von dort nur "hochtrabende und zum Teil unsinnige Anweisungen" gegeben
  • die "jeder Menschenwürde Hohn sprechende Behandlung Ageebs" schon in der Gewahrsamszelle hätte bereits andere hindern müssen, die Abschiebung wie geplant laufen zu lassen (Richter Gehrke verweist nochmals auf Abu Graib)
  • schließlich spreche auch die unerträgliche Länge des Verfahrens für die Angeklagten - wobei Richter Gehrke die lange Verfahrensdauer ausdrücklich auf "Versagen der Justiz, welches sich leider aufgrund des Raubbaus an personellen Ressourcen wiederholen wird" zurückführt
  • Aufgrund der Länge sei es für die Angeklagten und ihre Familien schon Strafe für sich gewesen, so lange im Ungewissen zu bleiben
  • außerdem sei der drohende Berufsverlust bei Beamten für sich gesehen schon strafmildernd zu werten; umso mehr in diesem Fall, wo es bei Berufsverlust keinen gerechten Schuldausgleich gegenüber anderen beteiligten BGS-Beamten gebe, die zwischenzeitlich sogar noch Karriere gemacht hätten ("Die Letzten beißen die Hunde")

Die Rechtsanwälte der Angeklagten sowie der Staatsanwalt verzichten auf Revision. RA Kornblum (Nebenklage) gibt hierzu keine mündliche Stellungnahme ab (da die Nebenkläger sich hierzu noch nicht geäußert hätten).