Prozessbeobachtungsgruppe, 20.10.2004
Bericht vom 8. Prozesstag:
18.10.2004
Die angeklagten BGS-Beamten Jörg Heinrich S., Reinhold
S. und Taner D. werden wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge
im Amt verurteilt zu:
- 9 Monate auf Bewährung (2jährig)
- Zahlung von je 2.000 Euro an die Nebenkläger (insg. damit 6.000.- Euro)
- Bekanntgabe jedes Wohnungswechsels
Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters Heinrich
Gehrke
(wörtliche Zitate kursiv)
Allgemeine Vorbemerkung:
Der Fall Ageeb werfe ein Schlaglicht auf die menschliche Tragik, in welche
fast jeder gerate, der in die europäischen Wohlfahrtsstaaten auf der Suche
nach Hoffnung komme. Die Menschen seien auf der Flucht und kämen nach Deutschland
in der Hoffnung auf ein besseres Leben. Könne man ihnen verdenken, dass
sie in ihrer Angst nach jedem Strohhalm griffen? Schon wer nichts tue in diesem
Land außer einen Asylantrag zu stellen, und die gesamte Gerichtsprozedur
ergebnislos durchlaufen habe, müsse gehen. Umso mehr gelte dies leider
für solche, welche vermeintlich Straftaten begangen hätten. Wer nicht
einsehe, dass er gehen muss, wehre sich verständlicherweise. Müsse
man hier nicht von Notwehr sprechen? Die Tragik des Falles Ageeb spiegele den
"realen Wahnsinn unserer globalen Welt wider". Und wenn schon
abgeschoben werden müsse, wäre es das Minimum staatlichen Handelns,
dass hierbei rechtsstaatlicher Anstand, Wahrung der Menschenwürde und die
Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt blieben.
Sachverhaltsbezogene Begründung:
Richter Gehrke übt zunächst heftige Kritik an Behördenpräsident
Hansen (als Zeuge gehört) - dieser sei "wenig glaubwürdig"
gewesen; Hansen habe Unglaubliches zu Protokoll gegeben, und dies noch fünf
Jahre nach dem Tod Ageebs (gemeint war insbesondere die Aussage, dass die Lehrgänge
gar nicht nötig gewesen seien). Dass dies Unfug sei, beweise die Tatsache,
dass die Lehrgänge nunmehr dreimal so lange dauerten. Man müsse fragen,
ob es denn beim BGS überhaupt jemanden gegeben habe, der sich darum gekümmert
habe, wie es um die Umstände einer Abschiebung beschaffen gewesen sei.
Die ergangenen Verfügungen seien "das Papier nicht wert gewesen,
auf dem sie standen"; die besagte Verfügung bzgl. der Frage der
Bordgewalt hätte man "noch nicht einmal einem Jurastudenten im
1. Semester abgenommen". Insofern sei es sogar "gut gewesen,
dass die Angeklagten die Verfügungen gar nicht kannten!" Kenntnisse
über Art und Weise, wie eine Abschiebung durchzuführen gewesen sei,
habe man also eigentlich nur über die Lehrgänge erhalten können.
Diese seien aber absolut unzureichend gewesen, u.a. aufgrund der "unerfahrenen
Ausbilder und der Tatsache, dass der Lehrstoff im Schweinsgalopp durchgepaukt"
wurde.
Richter Gehrke verweist auf die "menschenunwürdige Quälerei,
der Ageeb schon in der Gewahrsamszelle ausgesetzt gewesen" sei. Ageeb
hätte auch auf "wesentlich humanere Weise" geschützt
werden können. Der BGS habe für die Begleitbeamten und auch für
das Flugpersonal den Anschein erweckt, Ageeb sei ein Gewaltverbrecher, gar Mörder
gewesen, was aber nachweislich jeder Grundlage entbehrte.
Richter Gehrke schildert dann mit den Worten "man höre sich das
in Ruhe an" die Fesselung Ageebs beim Transport in das Flugzeug und
am Sitz. Diese Art der Fesselung habe nicht nur jeder Vorschrift widersprochen,
"auch unabhängig solcher Formalien war diese Fesselung wie ein
Tier mit der Menschenwürde nicht mehr vereinbar". Richter Gehrke
fügt hinzu "solche Bilder hat man doch erst kürzlich gesehen,
Abu Graib lässt grüssen!"
Richter Gehrke führt weiter aus, dass die drei Angeklagten nicht gegenüber
ihren Vorgesetzten gegen diese Behandlung protestiert hätten und zeigt
hierfür unter Hinweis auf den Druck der Vorgesetzten, Karriereknick etc.
bedingtes Verständnis.
Richter Gehrke widerspricht den Angeklagten in ihrer Äußerung, Ageeb
habe gerufen "Hilfe, ich habe ein Problem". "Dieser gestelzte
Satz ist für einen Ausländer in einer solchen Lage völlig lebensfremd".
Man könne vielmehr davon ausgehen, dass Ageeb vernehmbar deutlich machte,
dass er keine Luft mehr bekam. Im Moment des plötzlichen Aufbäumens
Ageebs hätten die drei Angeklagten reagiert ohne nachzudenken - auch dann
noch, als Ageeb nur noch unverständliche Laute wie Stöhnen von sich
geben konnte. Für die Angeklagten sei das Stöhnen vernehmbar gewesen,
Ageeb wurde dennoch weiter "malträtiert" durch Einengung,
Atembehinderung etc. Richter Gehrke weist deutlich darauf hin, dass von Ageeb
in diesem gefesselten Zustand keinerlei Gefahr für andere Passagiere ausgehen
konnte und die Angeklagten vielmehr offenbar bemüht waren, keine Unruhe
unter den Passagieren aufkommen zu lassen. Die Angeklagten hätten verkannt,
dass sich Ageeb verzweifelt gegen das Ersticken wehrte und übersahen sämtliche
Warnzeichen (Unruhe und Nervosität Ageebs, sein Schwitzen, das Stöhnen,
der Aufschrei etc.). Wenigstens hätten die drei Angeklagten das Befinden
Ageebs kontrollieren müssen. Dies hätte den Angeklagten auch ohne
explizite Anweisung oder Besuch von Lehrgängen völlig einleuchtend
sein müssen.
In diesem Zusammenhang geht Richter Gehrke kurz auf die Frage ein, dass der
BGS angeblich nichts vom so genannten "positional asphyxia"-Syndrom
wusste und lobte hier die vorbildliche Haltung anderer Polizeibehörden,
die nach Kenntnis hierüber sofort reagiert hätten. Der BGS dagegen
habe "sich lediglich auf hohle rechtsstaatliche Grundsätze beschränkt
und erst reagiert, als das Kind schon in den Brunnen gefallen ist".
Strafmaß:
Dass es vorsätzliche Körperverletzung gewesen sei, um das Schreien
zu verhindern, sei unzweifelhaft: Es bestehe auch kein Verbotsirrtum oder gar
Notwehrlage, das Handeln sei rechtswidrig gewesen ("Was hätte Sie
gehindert, ihn weiter schreien zu lassen?"). Für Richter Gehrke
sei jedoch eines der schwersten Probleme die Strafzumessung gewesen. Unzweifelhaft
sei, dass die Angeklagten selbst den Tod nicht gewollt hätten. Jedoch sei
auch bei Annahme eines minderschweren Falls von vorsätzlicher Körperverletzung
die Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen. Jedoch überwiegten in diesem
besonderen Fall die strafmildernden Umstände derart eklatant, dass unter
Hinzuziehung analoger Rechtsprechung auch ein Strafmaß entgegen dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut möglich und geboten sei.
Als strafmildernde Umstände nennt Richter Gehrke folgende Punkte:
- die Geständnisse der Angeklagten lassen ein klares und eindeutiges
Bekenntnis zu ihrer Schuld erkennen; hierfür spreche auch die Entschuldigung
der Angeklagten den Angehörigen gegenüber
- die Angeklagten seien nicht vorbestraft und hätten auch bis heute ihren
Dienst in vorbildlicher Weise ausgeübt
- die Angeklagten seinen ohne zureichende Ausbildung regelrecht "verheizt"
worden und hätten kein Chance gehabt, für die Problematiken einer
Abschiebung "Sensibilität" zu entwickeln.
- die Versäumnisse des BGS bis hinein in höchste Positionen sei
eklatant; es habe von dort nur "hochtrabende und zum Teil unsinnige
Anweisungen" gegeben
- die "jeder Menschenwürde Hohn sprechende Behandlung Ageebs"
schon in der Gewahrsamszelle hätte bereits andere hindern müssen,
die Abschiebung wie geplant laufen zu lassen (Richter Gehrke verweist nochmals
auf Abu Graib)
- schließlich spreche auch die unerträgliche Länge des Verfahrens
für die Angeklagten - wobei Richter Gehrke die lange Verfahrensdauer
ausdrücklich auf "Versagen der Justiz, welches sich leider aufgrund
des Raubbaus an personellen Ressourcen wiederholen wird" zurückführt
- Aufgrund der Länge sei es für die Angeklagten und ihre Familien
schon Strafe für sich gewesen, so lange im Ungewissen zu bleiben
- außerdem sei der drohende Berufsverlust bei Beamten für sich
gesehen schon strafmildernd zu werten; umso mehr in diesem Fall, wo es bei
Berufsverlust keinen gerechten Schuldausgleich gegenüber anderen beteiligten
BGS-Beamten gebe, die zwischenzeitlich sogar noch Karriere gemacht hätten
("Die Letzten beißen die Hunde")
Die Rechtsanwälte der Angeklagten sowie der Staatsanwalt verzichten auf
Revision. RA Kornblum (Nebenklage) gibt hierzu keine mündliche Stellungnahme
ab (da die Nebenkläger sich hierzu noch nicht geäußert hätten).