Süddeutsche
Zeitung, 31.08.1999
Antwort
des Bundesinnenministeriums sorgt bei Piloten für Aufregung
Grenzschützer
haben an Bord nichts zu sagen
Auch bei
Abschiebungen hat nur der Flugkapitän die Kommandogewalt - Passagiere und Besatzung
müssen notfalls gegen gewalttätige Beamte vorgehen
Offenbar haben Beamte des
Bundesgrenzschutzes bei gewaltsamen Rückführungen von Asylsuchenden in ihre
Heimatländer an Bord der Flugzeuge keinerlei Machtbefugnis. Die Antwort des
Bundesinnenministeriums auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion im Bundestag
sorgt jedenfalls bei Flugunternehmen und unter den Piloten für Verunsicherung.
In dem Schreiben des BGS-Inspekteurs
im Bundesinnenministerium, Walter Sperner, heißt es wörtlich: "Die polizeilichen
Befugnisse dieser Beamten enden mit dem Schließen der Außentüren des Flugzeuges.
Die Polizeivollzugsbeamten sind daher ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf ihre
Rechte und Befugnisse an Bord den übrigen Passagieren gleichgestellt und haben
keinen Sonderstatus." Dies gelte, so heißt es weiter, für den inländischen ebenso
wie für den ausländischen Luftraum. Ein Tätigwerden der Polizisten, etwa die
Anwendung unmittelbaren Zwangs, bedürfe der Ermächtigung durch den Flugkapitän,
der an Bord nach dem Schließen der Außentüren die alleinige und unumschränkte
Kommandogewalt innehabe.
Die Einschätzung, dass
somit jedes gewaltsame Handeln der zu Privatpersonen gewordenen Polizeibeamten
nicht nur rechtswidrig ist, sondern auch in die Verantwortung des "Luftfahrzeugführers"
fällt, sorgt bei der Lufthansa AG und der Pilotenvereinigung "Cockpit" für Unruhe.
Brisanz bekommt die Frage vor allem dann, wenn es zu einer Verletzung des Abzuschiebenden
durch BGS-Beamte oder gar zu dessen Tod kommt, wie erst Ende Mai, als der Sudanese
Aamir Ageeb beim Flug von Frankfurt nach München von Grenzschützern erstickt
wurde.
Notwehr
gegen Unbefugte
Denn wenn die Beamten an
Bord keine hoheitlichen Rechte mehr genießen und nur auf ausdrückliche Anordnung
des Flugkapitäns und auf dessen Verantwortung handeln dürfen, wären Zwangsmaßnahmen
wie Fesselungen und körperliche Gewalt gegen tatsächlich oder vermeintlich Widerstand
leistende Personen strafbare Handlungen von Passagieren an einem Mitreisenden.
Wenn solche Maßnahmen angewandt
werden, zumal wenn sie lebensgefährliche Formen annehmen, wären die anderen
Passagiere, die Crew und vor allem der Flugkapitän verpflichtet, einzuschreiten.
Denn auch wenn der Abzuschiebende sich heftig wehrt, ist dies kein strafbares
Verhalten, sondern eine Notwehr gegen rechtswidrige Handlungen Unbefugter, nämlich
der Beamten, die an Bord keine Vollzugsrechte mehr haben. Die Äußerungen Sperners
stellen so generell die Rechtmäßigkeit gewaltsamer Abschiebungen in Frage.
Der Pressesprecher der Lufthansa
AG, Michael Lamberty, weist dagegen eine Verantwortlichkeit des Flugkapitäns
oder der Fluggesellschaft entschieden zurück. Seiner Ansicht nach bleibt zwischen
der Beförderungspflicht der Flugunternehmer und der polizeilichen Bordgewalt
des Flugzeugführers kein Entscheidungsspielraum. Nur wenn der Pilot begründete
Anzeichen für eine Gefährdung der Sicherheit an Bord sieht, kann er von seinem
Recht Gebrauch machen, den Flug zu verweigern oder abzubrechen. "Eine pauschale
Weigerung ist hierfür nicht ausreichend", so Lamberty. Bei der Lufthansa geht
man davon aus, dass - anders als aus Regierungssicht - Polizeibeamte sehr wohl
hoheitliche Rechte haben und rechtens handeln, wenn sie ihrer Aufgabe auch mit
unmittelbarem Zwang nachkommen. Der Flugkapitän müsse sich "im Falle einer von
den zuständigen Behörden verfügten Begleitung so genannter Deportees durch BGS-Beamte
auf deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verlassen", erklärt Lamberty weiter.
Dieser Ansicht, dass der
verantwortliche Kapitän davon auszugehen habe, "dass der öffentlich rechtliche
Akt der Abschiebung rechtmäßig sei", schließen sich auch die deutschen Piloten
an. Der Leiter der Arbeitsgruppe Recht bei dem 5000 Mitglieder starken Interessenverband
der Flugkapitäne "Cockpit", Klaus Meyer, meint, dass die Piloten zu einer "rechtlichen
Prüfung" des Abschiebebeschlusses auch gar nicht befugt seien. Für eine Verweigerung
der Beförderung oder den Abbruch eines Fluges seien dem Piloten sehr enge Grenzen
gesteckt, sagt er. Er dürfe den Abflug auch dann nicht verweigern, wenn ein
konkretes Sicherheitsrisiko an Bord, zum Beispiel durch einen sich wehrenden
Abzuschiebenden, durch Fesselung beseitigt werden könne. Eine Weigerung aus
Gewissensgründen könnte einem Piloten - durchaus zu Recht - eine Abmahnung des
Arbeitgebers eintragen, weiß Meyer aus der Erfahrung eines Kollegen zu berichten.
"So bedauerlich das im Einzelfall sein mag, es ist dem Kapitän verwehrt, die
Beförderung aus emotionalen Gründen abzulehnen", meint Klaus Meyer, der selbst
Flugkapitän und Volljurist ist.
Meyer verweist in diesem
Zusammenhang auch auf die Bestimmungen des so genannten Tokioter Abkommens über
strafbare Handlungen an Bord von Flugzeugen von 1964, in dem die Befugnisse
des Flugkapitäns und von ihm ermächtigter Personen geregelt werden. Diesem Abkommen
gemäß können Besatzungsmitglieder und Fluggäste in Ausnahmefällen auch dann
"geeignete Maßnahmen" ergreifen, um strafbare Handlungen zu unterbinden, wenn
der Flugkapitän sie nicht ermächtigt hat. Für die in diesem Kontext handelnden
Personen sieht das Abkommen eine weitgehende Straflosigkeit vor, auch wenn eine
Person durch dieses Handeln zu Schaden kommt oder gar stirbt.
Mit Gewalt befreit
Nach Ansicht der Münchener
Ausländerrechtsexpertin Gisela Seidler gilt diese "Immunität" dann aber auch
für Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die gegen Beamte vorgehen, die das Leben
eines Abzuschiebenden durch ihre Zwangsmaßnahmen gefährden. Sie könnte sich
mit dieser Einschätzung auf den Fall der Passagiere eines Swiss-Air-Fluges berufen,
die im Mai einen Abzuschiebenden mit Gewalt aus den Händen der Polizeibeamten
befreiten. "Gibt der Kapitän keine Anweisungen, so sind die Mitreisenden berechtigt
und in Notfällen sogar verpflichtet einzugreifen", erklärt sie. Niemand habe
zu befürchten, wegen des Widerstandes gegen Staatsbeamte belangt zu werden,
da diese im Flieger keine staatlichen Sonderrechte hätten.
In zivilrechtlicher Hinsicht
sieht die Juristin hier weitreichende Konsequenzen auf die Beteiligten zukommen.
Wo es keine ausdrückliche Weisung des Kapitäns gibt, können nach ihrer Meinung
BGS-Beamte persönlich für ihr Tun oder Unterlassen haftbar gemacht werden. Greift
ein Kapitän nicht ein, wenn die zu normalen Fluggästen gewandelten BGS-Beamten
einen anderen Passagier, in diesem Fall den Abzuschiebenden, misshandeln oder
töten, verletze er seine Schutzpflichten gegenüber dem Betroffenen und sei dafür
ebenfalls haftbar zu machen. Für ihn wie für passiv bleibende Mitreisende gelte,
so Frau Seidler: "Wegschauen kann unterlassene Hilfeleistung sein."
Klaus Meyer indes glaubt
nicht, dass ein Passagier an Bord sich gegen die Handlungen von Staatsbeamten
wenden würde. Auf den Einwand, dass diese Beamten nach Meinung des Innenministeriums
keinerlei Befugnisse an Bord haben, antwortet Meyer knapp: "Das weiß doch niemand!"
Von Friedrich C. Burschel