Pro Asyl, Presseerklärung,
28.07.2005
Hogtiefesselung in BGS-Gewahrsamszelle:
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt
am Main stellt Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Körperverletzung
im Amt ein
PRO ASYL: Exzessive Gewalt von staatlicher
Seite bleibt wieder einmal straflos
Die justizielle Bewältigung der Vorgänge im Umfeld der Abschiebung
des sudanesischen Staatsangehörigen Aamir Ageeb vom 28. Mai 1999 hat ein
makabres Ende gefunden. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am
Main hat, wie jetzt bekannt wurde, ein Ermittlungsverfahren gegen vier Beamte
des Bundesgrenzschutzes wegen des Verdachtes der Körperverletzung im Amt
eingestellt.
Die Strafanzeige hatte PRO ASYL erstattet, nachdem im Rahmen der Hauptverhandlung
gegen drei andere Beamte des Bundesgrenzschutzes um den Tod Ageebs endgültig
deutlich geworden war, dass Ageeb bereits Stunden vor der Abschiebung in einer
Gewahrsamszelle des BGS in lebensgefährdender Weise gefesselt worden war.
Ihm waren Plastikfesseln an Hand- und Fußgelenken angelegt worden. Anschließend
wurden Fuß- und Handfesseln auf dem Rücken verbunden, während
sich Ageeb in Bauchlage befand. Verantwortlich hierfür waren BGS-Beamte,
die an der später tödlich verlaufenden Abschiebung nicht direkt beteiligt
waren.
Dass diese Hogtiefesselung stattgefunden hat, wird auch von der
Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung nicht bestritten. Obwohl
die an der Fesselung Beteiligten aktenkundig sind, sieht die Staatsanwaltschaft
keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich einer Körperverletzung im
Amt und einer Freiheitsberaubung.
Mit der Verfahrenseinstellung bleibt die Anwendung exzessiver Gewalt von staatlicher
Seite einmal mehr straflos. Nicht nur dieses Faktum ist besorgniserregend
auch die Argumentationspirouetten der Staatsanwaltschaft sind mehr als bedenklich.
Mit der Frage, ob eine solche Fesselung generell den betroffenen Menschen zu
einem bloßen Objekt degradiere und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle, brauche man sich
nicht zu befassen. Zwar stelle die Hogtiefesselung objektiv eine üble
und sofern nicht als ultima ratio angewendet
natürlich auch eine unangemessene Behandlung des Gefesselten
dar. Körperverletzungstatbestände erfülle sie aber nur dann,
wenn die Folge eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen
Wohlbefindens bzw. der Unversehrtheit sei. PRO ASYL kritisiert, dass in dieser
Formulierung mit unverantwortlicher Beiläufigkeit eine lebensgefährliche
und erniedrigende Fesselungsweise, die in Teilen der Welt als Folter verwendet
wird, als im Rahmen der ultima ratio rechtfertigbar dargestellt
wird. Eine solche brutale Fesselung kann jedoch wie Folter im engeren Sinn niemals
ultima ratio sein.
Mit einer strafrechtlichen Ahndung des Vorfalls ist nunmehr nicht mehr zu rechnen.
Es bleibt festzuhalten: Aamir Ageebs Menschenwürde wurde bereits in den
Stunden vor seinem Tod verletzt.
Zum Hintergrund:
Neben der inakzeptablen ultima ratio Argumentation weist die Staatsanwaltschaft
darauf hin, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen
Wohlbefindens durch eine Misshandlung den Körperverletzungstatbestand im
Prinzip erfüllen könne. Im Falle Ageebs sei jedoch während der
Fesselung eine drohende Erstickungsgefahr infolge Sauerstoffverarmung des Blutes
nicht konkret erkennbar gewesen.
Nicht was die BGS-Beamten über die möglichen Folgen ihres Vorgehens
hätten wissen müssen, ist der Maßstab. Stattdessen werden die
Aussagen der Beschuldigten selbst ins Feld geführt. Die hatten angegeben,
Ageeb habe nicht über Schmerzen geklagt. Merke: Klagt ein mit solchen Methoden
Behandelter in den Händen der Staatsgewalt nicht über Schmerzen, so
dürfen die beteiligten Beamten davon ausgehen, dass die von ihnen angewendeten
Methoden objektiv so schlimm nicht sein können.
Die Staatsanwaltschaft behauptet weiter, die Gefährlichkeit der Hogtiefesselung
sei auch heute noch nicht umfassend wissenschaftlich erwiesen. Mit der Frage,
was zu welchem Zeitpunkt wissenschaftlich erwiesen war und in welchen Staaten
die Fesselungsmethode zu welchem Zeitpunkt in der Praxis bereits verboten war,
setzt sich die Staatsanwaltschaft überhaupt nicht auseinander. Nach einem
Bericht von amnesty international war die Hogtiefesselung durch das New Yorker
Police Department bereits 1987 verboten worden. Auch die hessische Polizei war
anders als der Bundesgrenzschutz bereits einige Zeit vor dem Tod
Aamir Ageebs über die Gefährlichkeit der Methode informiert und hatte
entsprechende Schritte eingeleitet. Dies allerdings interessiert die Staatsanwaltschaft
nicht. Sie argumentiert stattdessen sprunghaft und zitiert eine einzige andere
Quelle, diese allerdings zu einer anderen Fragestellung. Eine amerikanische
Fachzeitschrift für forensische Medizin kam nämlich zu dem Ergebnis,
dass die Fesselungsmethode allein nicht zum Erstickungstod führen
könne, sondern andere Faktoren zu dieser Folge beitragen müssten.
Welche Faktoren dies sein können, wird von der Staatsanwaltschaft sinnigerweise
nicht zitiert. Gefahrenerhöhende Faktoren dürften im Fall Ageeb auf
jeden Fall vorgelegen haben die atembehindernde Verwendung eines Helms,
der erhöhte Luftbedarf Ageebs durch seine vorherige Anstrengung und sein
Erregungszustand.
Die Staatsanwaltschaft hält die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form
einer Fesselung für zulässig, setzt sich jedoch nicht ernsthaft
mit der Frage auseinander, ob die konkret angewendete Hogtiefesselung
verhältnismäßig war. Makaber ist: Ageeb befand sich in einer
Gewahrsamszelle des Bundesgrenzschutzes und war bereits gefesselt. Ernsthaften
Widerstand leisten oder fliehen konnte er nicht. Die Gefahr einer ernsthaften
Selbstverletzung war im Prinzip ausgeschlossen. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft
rechtfertigte jedoch bereits die Ankündigung Ageebs, er werde
auf keinen Fall fliegen in Verbindung mit den sonstigen Angaben über Herrn
Ageeb eine Fesselung inklusive der Verwendung eines Integralhelms.
Diese sonstigen Angaben von den mit der Vorbereitung der Abschiebung
befassten Stellen waren nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer im
Prozess gegen die für den Tod Ageebs verantwortlichen Grenzschützer
eklatant falsch. Entgegen aller Begründungsversuche der Staatsanwaltschaft
bleibt festzuhalten: Die brutale und lebensbedrohende Hogtiefesselung kann nie
das Zwangsmittel der Wahl und damit verhältnismäßig sein.
Skandalös ist die Bemerkung der Staatsanwaltschaft, wenn es um die körperliche
Integrität gehe können die Betrachtungen vor den Rechten
der Beamten und den Erfordernissen einer Eigensicherung der insoweit beteiligten
natürlich nicht Halt machen. Eigensicherung der Beamten durch
die Anwendung einer brutalen Fesselungsmethode an einem bereits Gefesselten
in einer Gewahrsamszelle? Hier wird der Weg frei gemacht für die Skandale
der Zukunft: Mit den Worten des Vorsitzenden Richters aus dem Verfahren um den
Tod von Ageeb: Abu Ghraib lässt grüßen.
Es bleibt dabei: Wo immer in Deutschland die exzessive Gewaltanwendung durch
Staatsbedienstete in Rede steht, muss mit argumentativen Höchstleistungen
und schleppenden Ermittlungen von Seiten der Staatsanwaltschaften gerechnet
werden.
Mit ihrer Einstellungsbegründung hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt
ihren Beitrag zu einer Entgrenzung der Methoden bei der Anwendung unmittelbaren
Zwanges geleistet. Sie hat sich erfolgreich als Türhüter des Gesetzes
betätigt.
Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zugang
hat (Friedrich Dürrenmatt).